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Der Art. 27 des Volksschulgesetzes VSG überträgt den Eltern die Verantwortung, einige Tätigkeiten und Anlässe in einem eingeschränkten zeitlichen Ausmass stärker zu gewichten als den Schulbesuch (z.B. Sport, Musik...).
Diese Möglichkeit bedeutet nicht, dass Schülerinnen und Schüler nach eigenem Belieben der Schule fernbleiben können, sondern dass der Einsatz der freien Halbtage in der Verantwortung der Eltern wahrgenommen wird.
Bedeutung der fünf freien Halbtage
Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule (Meldung max. 2 Tage im Voraus) an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken.
Kommentar
Diese 5 freien Halbtage können einzeln oder zusammenhängend und unabhängig von anderen Abwesenheiten oder Dispensationen im Rahmen dieser Weisungen frei gewählt werden.
Zu beachten!
- Es sind keine Gesuche oder Angaben von Gründen erforderlich.
- Die vorherige Meldung an die Klassenlehrperson ist notwendig.
- Diese Meldung erfolgt schriftlich mit Talon und spätestens am Vortag!
- Es erfolgt kein Absenzeneintrag im Beurteilungsbericht.
- Bei speziellen Schulanlässen sind Dispensationen zu vermeiden.
- Nicht bezogene Halbtage können nicht ins nächste Schuljahr übertragen werden.
Art. 27 VSG
Absenzen, Dispensation
1
Die Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht im zeitlichen Rahmen des Stundenplans zu besuchen.
2
In jeder Klasse ist eine Kontrolle der Absenzen zu führen. *
3
Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Kindergarten- oder Schuljahr nicht in die Volksschule zu schicken. *
4
Sie sind überdies berechtigt, ihre Kinder während des ersten Kindergartenjahrs den Kindergarten mit einem reduzierten Pensum besuchen zu lassen. *
5
Zusätzlich kann die Schulleitung in begründeten Fällen Schülerinnen und Schüler teilweise oder vorübergehend ganz vom Schulbesuch befreien. *
6
Der Regierungsrat regelt die Absenzen und Dispensationen durch Verordnung. *